
Stadionverbotskommission
Zuständigkeiten und Ziele
Ein Stadionverbot untersagt der betreffenden Person den Aufenthalt im Stadion und dessen Umfeld in Zusammenhang mit Fußballspielen, örtlich oder auch bundesweit für Fußballveranstaltungen von Vereinen und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen, der 3. Liga, der vierten Spielklassenebene, der DFL und des DFB. Das Stadionverbot ist nach seiner Definition, die sich in den „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB findet, eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Es soll zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot ist also keine staatliche Sanktion für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage.
Die Entscheidung über das Stadionverbot obliegt dem Stadionverbotsbeauftragten des 1. FC Köln. Gemäß § 6 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten entscheidet er nach Stellungnahme des Betroffenen, die auch auf seinen Antrag hin mündlich erfolgen kann, ob ein Stadionverbot ausgesprochen wird oder nicht und wenn ja wie lange.
Unterstützt wird der Stadionverbotsbeauftragte des 1. FC Köln in seiner Entscheidungsfindung durch die Stadionverbotskommission, die insbesondere auch die mündlichen Anhörungstermine begleitet. Die Stadionverbotskommission spricht gegenüber dem Stadionverbotsbeauftragten eine Empfehlung hinsichtlich Ob, Dauer und Art von Stadionverboten aus.
Mitglieder der Stadionverbotskommission
Die Stadionverbotskommission setzt sich aktuell aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Stadionverbotsbeauftragter
Justiziar/-in
An den Sitzungen der Kommission nimmt zudem ein Vertreter des sozialpädagogischen Kölner Fanprojekts teil, soweit der Betroffene altersgemäß zur Zielgruppe des Kölner Fanprojekts gehört (= Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14 bis 27 Jahren). Auch soweit der Betroffene nicht zu der vorgenannten Altersgruppe gehört, kann ein Vertreter des sozialpädagogischen Kölner Fanprojekts auf Anfrage des Betroffenen an der Sitzung der Kommission teilnehmen. Auf Wunsch des Betroffenen können zudem weitere Personen, etwa ein Mitarbeiter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA aus dem Bereich „Fußball- & Fankultur“ und/oder bei Gästefans ein Fanbeauftragter des Gastvereins, hinzugezogen werden. Die vorgenannten Personen sind keine Mitglieder der Stadionverbotskommission. Der Betroffene kann sich zudem von einer Begleitperson begleiten lassen.