Gültig ab der Saison 2023/24

Konzeption zum Umgang mit Stadionverboten beim 1. FC Köln

1. Präambel

Der 1. FC Köln (gemeint sind sowohl die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA als auch der Mutterverein 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. – beide Rechtsträger werden im Folgenden unter der Bezeichnung 1. FC Köln subsumiert) bekennt sich zu seiner aktiven, bunten und zugleich friedlichen Fankultur, die insbesondere bei Heim- und Auswärtsspielen als herausragender Teil des Vereinslebens und des Stadionerlebnisses ausgeübt wird. 

Die vorliegende Konzeption gilt für alle vom 1.FC Köln mit Zuschauerteilnahme durchgeführten Fußballveranstaltungen in den Bereichen Lizenz-, Nachwuchs- sowie Frauen- & Mädchenfußball.

2. Stadionverbot 

Das Stadionverbot ist eine auf dem Zivilrecht beruhende, dem Hausrecht entspringende, präventive Maßnahme, mit welcher einem Betroffenen untersagt wird, ein Fußballstadion zu betreten. Zweck des Stadionverbots ist es, dass von dem Betroffenen (in der vorliegenden Konzeption wird lediglich zur besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet, gemeint sind jedoch Betroffene jeden Geschlechts (m/w/d)) keine weiteren sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Fußballspielen ausgehen können und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten.

Der 1. FC Köln hat die für alle Vereine der ersten bis vierten Liga im männlichen Vereinsfußball verbindlichen Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung ("SVRL") anerkannt. Die Richtlinie kann auf der Website des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (www.dfb.de) nachgelesen werden.

Das Stadionverbot kann vom 1. FC Köln als lokales und damit auf die Spielstätten des 1. FC Köln beschränktes Stadionverbot oder als bundesweit gültiges Stadionverbot ausgesprochen werden. Vom Deutschen Fußball-Bund e.V. werden bundesweit wirksame Stadionverbote ausgesprochen, soweit die Zuständigkeit der Vereine nicht gegeben ist.

3. Stadionverbotsbeauftragter und Stadionverbotskommission des 1.FC Köln

Über das Stadionverbot und dessen Dauer entscheidet der Stadionverbotsbeauftragte. Dieser wird durch die Geschäftsführung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA bestimmt. Hauptverantwortlich ist dabei das für den Geschäftsbereich „Finanzen & Administration“ zuständige Mitglied der Geschäftsführung, das bei seinen Entscheidungen zur Besetzung der Stadionverbotskommission jedoch übereinstimmende Rücksprache mit dem für den Bereich „Fußball- & Fankultur“ zuständigen Mitglied der Geschäftsführung hält.

Der Stadionverbotsbeauftragte wird in seiner Arbeit durch die Stadionverbotskommission unterstützt, die der 1. FC Köln im Jahr 2013 zum Schutz seiner Fankultur und zur Gewährleistung eines gefährdungsfreien, sicheren Ablaufs seiner Fußballveranstaltungen eingerichtet hat. Die Stadionverbotskommission hat ausschließlich beratende Funktion und soll dem Stadionverbotsbeauftragten Empfehlungen aussprechen. Die Entscheidung über die Festsetzung, Aussetzung, Aufhebung oder Reduzierung der Dauer eines Stadionverbots obliegt jedoch allein dem Stadionverbotsbeauftragten.

Der Stadionverbotskommission sollen neben dem Stadionverbotsbeauftragten in seiner Funktion als hauptamtlich angestellter Mitarbeiter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA folgende zwei weitere Mitglieder verbindlich angehören, wobei mindestens eines der insgesamt drei Mitglieder weiblichen Geschlechts sein soll:

  • Ein von der Geschäftsführung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA entsandter hauptamtlich angestellter Mitarbeiter aus dem Subbereich „Recht & Compliance“ 
  • Ein vom Mitgliederrat des 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. aus seinem Kreis entsandter ehrenamtlicher Vertreter

Optional kann durch die Geschäftsführung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zudem ein Mitglied mit beruflicher Tätigkeit bzw. Ausbildung im Bereich Fanforschung, (Jugend-)Psychologie oder Sozialpädagogik in die Stadionverbotskommission berufen werden, um die wissenschaftliche Fundierung innerhalb der Entscheidungsfindung der Stadionverbotskommission zu stärken. Dieses etwaige vierte Mitglied der Stadionverbotskommission agiert analog zum entsandten Vertreter des Mitgliederrates ehrenamtlich.

Dem aus dem Bereich „Recht & Compliance“ der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA entstammenden Mitglied der Stadionverbotskommission obliegt die schriftliche Einberufung von Sitzungen der Stadionverbotskommission gegenüber allen Beteiligten, die Protokollierung einer jedweden Sitzung sowie die schriftliche Entscheidungsübermittlung an den Betroffenen nach erfolgter Sitzung. Grundsätzlich soll die Stadionverbotskommission dabei in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen nach Identifizierung eines Betroffenen unter Hinzurechnung etwaiger Stellungnahmefristen gemäß Ziffer 4c) tagen und diesem ihre Entscheidung über ein etwaiges Stadionverbot oder weitergehende Sanktionen spätestens zwei Wochen nach erfolgter Sitzung mitteilen.

An den Sitzungen der Kommission nimmt zudem ein Vertreter des sozialpädagogischen Kölner Fanprojekts teil. Auf Wunsch des Betroffenen können weitere Personen, etwa ein Mitarbeiter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA aus dem Bereich „Fußball- & Fankultur“ und/oder bei Gästefans ein Fanbeauftragter des Gastvereins hinzugezogen werden. Die vorgenannten Personen sind keine Mitglieder der Stadionverbotskommission. Der Betroffene kann sich zudem von einer Begleitperson begleiten lassen.

Das sozialpädagogische Kölner Fanprojekt steht dem Betroffenen auf dessen Wunsch hin für vertrauliche Vorgespräche im Vorfeld der Anhörung vor der Stadionverbotskommission zur Verfügung. Hierauf soll der Betroffene bereits im Ladungsschreiben des 1. FC Köln zur Stadionverbotskommission hingewiesen werden. Die Einzelheiten zur Vorbereitung des Betroffenen auf die Stadionverbotskommission obliegen dem Kölner Fanprojekt, wobei sich dieses sowohl dem 1. FC Köln als auch dem Betroffenen gegenüber zur wechselseitigen Verschwiegenheit verpflichtet.

Alle Mitglieder der Stadionverbotskommission haben im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Verschwiegenheitsverpflichtung zu unterzeichnen. Gleiches gilt für weitere, vorab genannte Personen, die als Nicht-Mitglieder der Stadionverbotskommission temporär an deren Sitzungen teilnehmen (z.B. Vertreter des sozialpädagogischen Kölner Fanprojekts).

4. Ablauf des Verfahrens

a) Anschreiben des Betroffenen
Vor Festsetzung eines Stadionverbots soll dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Hierzu informiert die Stadionverbotskommission den Betroffenen schriftlich, dass die Verhängung eines Stadionverbotes beabsichtigt ist und räumt ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Information ein. Dabei soll der Betroffene die Wahl zwischen einer schriftlichen Stellungnahme und einer mündlichen Anhörung vor der Stadionverbotskommission haben. 

b) Stadionverbot ohne vorherige Anhörung (Ausnahme)
Ein Stadionverbot ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme soll nur in Ausnahmefällen erlassen werden, wenn dem 1. FC Köln im Interesse eines gefährdungsfreien und sicheren Ablaufes eines Fußballspiels ein Zuwarten bis zum Vorliegen der Stellungnahme nicht zuzumuten ist. In einem solchen Fall soll das Stadionverbot grundsätzlich nur vorläufig ("bis auf weiteres") ausgesprochen und dem Betroffenen zeitnah die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Zudem soll der Stadionverbotsbeauftragte, soweit zeitlich möglich, vor dem Erlass des Stadionverbots zumindest die Stadionverbotskommission beratend einbeziehen.

c) Anhörung bei der Stadionverbotskommission
Bei schriftlicher Stellungnahme hat diese durch den Betroffenen grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Information zu erfolgen. Entscheidet sich der Betroffene für eine Anhörung bei der Stadionverbotskommission, soll diese zeitnah tagen. Sie wird durch das zuständige Mitglied der Stadionverbotskommission einberufen. 

d) Entscheidung über das Stadionverbot
Nach Eingang der Stellungnahme bzw. Anhörung bei der Stadionverbotskommission bzw. nach Ablauf der Frist, wenn der Betroffene von seinem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch macht, sowie Beratung mit der Stadionverbotskommission trifft der Stadionverbotsbeauftragte die Entscheidung über die Festsetzung, Aussetzung, Aufhebung oder Reduzierung des Stadionverbotes. Der Polizei ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Zur Entscheidungsfindung sind zumutbare Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu unternehmen. Insbesondere sind alle dem Stadionverbotsbeauftragten zugänglichen Informationen etwa zur Schwere, Intensität und Folgen des dem Betroffenen angelasteten Verhaltens, seiner Schilderung und Einsicht sowie etwaige Erkenntnisse über frühere Vorfälle, an denen der Betroffene beteiligt war, zu berücksichtigen. Bei Jugendlichen ist im besonderen Maße auf ein positiv förderliches Einwirken auf den Betroffenen hinzuwirken.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen und soll innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung der Stadionverbotskommission zum entscheidungsgegenständlichen Ereignis erfolgen.

5. Stadionverbot unter Auflagen (Bewährungsmodell)
Das Stadionverbot kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden, und namentlich in nicht von Gewalt geprägten Fällen, bereits bei Erlass auch ohne Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in seiner Dauer reduziert oder ganz aufgehoben werden. Voraussetzung ist der schriftliche und glaubwürdig hinterlegte Entschluss des Betroffenen, sein problematisches Verhalten am Spieltag zu verändern und nicht mehr negativ in Erscheinung zu treten.

Die Auflagen sollen einzelfallbezogen sein und bedeutsame soziale Verpflichtungen, bestenfalls durch die ehrenamtliche Ableistung von Arbeitsstunden im sozialen und/oder sportlichen Kontext, hier insbesondere in Handlungsfeldern der Stiftung 1. FC Köln, zum Inhalt haben. Durch das Bewährungsmodell soll dem präventiven Charakter von Stadionverboten Rechnung getragen werden.

Die Auflagen können autark durch die Stadionverbotskommission bestimmt werden. Die Stadionverbotskommission wird in diesem Kontext eine Übersicht mit potentiellen Auflagen erstellen und fortlaufend ergänzen. Das Kölner Fanprojekt und bei Auflagen im Kontext der Stiftung 1. FC Köln zusätzlich ebenjene begleitet die Umsetzung der Auflagen, betreut den Betroffenen und überwacht und dokumentiert die Erfüllung der Auflagen. Hierzu findet ein Austausch der jeweiligen Organisation mit dem Stadionverbotsbeauftragten statt.

Werden die Auflagen nicht erfüllt, werden die Aussetzung, Aufhebung oder Reduzierung der Dauer des Stadionverbots durch den Stadionverbotsbeauftragten widerrufen.

6. Aussetzung, Reduzierung und Aufhebung des Stadionverbots

Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen oder zu einem späteren Zeitpunkt auf begründeten Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in seiner Dauer reduziert oder ganz aufgehoben werden, wenn der Betroffene einsichtig ist, die Folgen seiner Tat gering waren, er bei Begehung seiner Tat keine erkennbare kriminelle Einstellung zeigte und die hohe Wahrscheinlichkeit bietet, dass er sich zukünftig sicherheitskonform verhalten wird.

Der Antrag ist an den Stadionverbotsbeauftragten zu richten. Dieser entscheidet nach prognostischer Einschätzung, ob von dem Betroffenen zukünftig weitere Sicherheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen zu erwarten sind. Der Stadionverbotsbeauftragte soll vor seiner Entscheidung die Stadionverbotskommission beratend einbeziehen. Der Polizei ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Köln, 1. August 2023
Vorstand des 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V.
 und Geschäftsführung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA


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